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Initiative Selbsthilfe Multiple Sklerose Kranker e. V.

Interessantes aus der gesetzlichen Rentenversicherung

Anja Bollmann, Blickpunkt-Ausgabe 02/2024
Die gesetzliche Rentenversicherung ist eine wichtige Säule der Alterssicherung in Deutschland. Sie ist eine Pflichtversicherung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, bestimmte Gruppen von selbstständig Erwerbstätigen sowie weitere Personenkreise. Ihre Anfänge liegen mehr als 125 Jahre zurück – von einem bloßen Zuschuss zum Lebensunterhalt haben sich die Renten zu einer weitestgehend verlässlichen Leistung entwickelt. Kontinuierlich gibt es neue Entwicklungen.

Was für Leistungen gibt es überhaupt?

Altersrenten

Wie es das Wort schon sagt, geht es bei diesen Renten um das Erreichen eines bestimmten Lebensalters. Es ist zu unterscheiden:

Regelaltersrente

Zu denken ist als erstes an die Regelaltersrente, auf die Versicherte Anspruch haben, wenn sie die Regelaltersgrenze erreichen und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Stufenweise wird die Regelaltersgrenze seit 2012 bis zum Jahr 2031 auf das 67. Lebensjahr angehoben.

Neuerung Rentenerhöhung: Wer als Arbeitnehmer eine gesetzliche Altersrente bezieht und trotzdem weiter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, hat die Möglichkeit, seine Renten zu erhöhen. Der Arbeitgeber muss weiter Beiträge aus der Rentenversicherung zahlen, ohne dass die Höhe der gesetzlichen Rente dadurch beeinflusst wird. Der Arbeitnehmer ist dagegen von den Beiträgen zur Rentenversicherung befreit. Auf diese Versicherungsfreiheit kann er aber auch verzichten und weiter eigene Rentenversicherungsbeiträge einzahlen. Dadurch erhöht sich die Rente nicht nur um die eigenen Beiträge, sondern auch um die des Arbeitgebers.

Rente für besonders langjährig Versicherte

Das ist eine Altersrente, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen werden kann. Auf sie haben seit dem 1.1.2012 Versicherte Anspruch, die mindestens 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und Pflege sowie Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des Kindes zurückgelegt haben. Die Altersgrenze liegt für Versicherte des Geburtsjahrgangs 1957 bei 63 Jahren und zehn Monaten. Sie wird für Versicherte, die nach 1963 geboren sind, mit dem vollendeten 65. Lebensjahr erreicht.

Altersrente für langjährig Versicherte Versicherte, die das maßgebliche Lebensalter vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben, können diese Rente in Anspruch nehmen. Ab Vollendung des 63. Lebensjahres ist es möglich, diese Altersrente vorzeitig zu erhalten, das dann allerdings mit Rentenabschlägen. Ohne Abschläge, d. h. als abschlagsfreie Altersrente, wird sie ab dem Geburtsjahrgang 1949 entsprechend der stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben.

Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Wer bei Rentenbeginn als schwerbehinderter Mensch (GdB von mindestens 50) anerkannt ist und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt sowie das maßgebliche Lebensalter vollendet hat, kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen. Auch hier erfolgt eine stufenweise Anhebung der Altersgrenze vom 63. auf das 65. Lebensjahr für einen abschlagsfreien Rentenbezug ab dem Geburtsjahrgang 1952. Wer bereit ist, Abschläge zu akzeptieren, kann die Rente vorzeitig in Anspruch nehmen. Hier wird die Altersgrenze vom 60. auf das 62. Lebensjahr angehoben.

Hinterbliebenenrenten

Während es bei den Altersrenten um Versicherungsschutz im Alter oder bei verminderter Erwerbsfähigkeit geht, haben die Hinterbliebenenrenten die Aufgabe, den Hinterbliebenen im Fall des Todes Ersatz für den fehlenden Unterhalt in Form von einer Rente leisten.

Witwen- und Witwerrente

Die Witwe- oder der Witwer bzw. die überlebende Lebenspartnerin/der Lebenspartner kann eine kleine und in gewissen Fallkonstellationen eine große Witwen- und Witwerrente erhalten.

Waisenrente

Sie wird als Halbwaisenrente gewährt, wenn die Waise noch einen unterhaltspflichtigen Elternteil hat und der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Als Vollwaisenrente wird sie gewährt, wenn der/die Waise keinen unterhaltspflichtigen Elternteil mehr hat.

Erziehungsrente

Diese Rente nimmt eine Sonderstellung ein, insofern es sich bei ihr nicht um eine Rente aus der Versicherung des/der Verstorbenen, sondern aus der eigenen Versicherung der Erziehungsperson handelt.

Mütterrente

Auch wenn es der Name nahelegt, geht es hier nicht um eine eigenständige Rente, sondern um die Kindererziehungsjahre in Form von Rentenpunkten, die für die gesetzliche Rente angerechnet werden – und das sowohl für Mütter als auch für Väter. Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren.

Grundrente

Die Grundrente ist ebenso wenig wie die Mütterrente eine eigenständige Rente. Hier geht es um den Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag zur Rente. Wenn mindestens 35 Jahre Grundrentenzeiten vorhanden sind, besteht Anspruch auf einen vollen Grundrentenzuschlag. Der Verdienst muss bezogen auf das gesamte Versicherungsleben im Durchschnitt unter 80 % des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten in Deutschland gelegen haben.

Erwerbsminderungsrenten

Wer aus gesundheitlichen Gründen nur noch wenige Stunden am Tag arbeiten kann, der hat die Möglichkeit, eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu beantragen. Diese Rentenart kann Beschäftigten als Teil- oder Vollrente gezahlt werden und das bisher erzielte Einkommen ergänzen oder ersetzen. Voraussetzung ist, dass die Versicherten die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet haben. Ihre aus gesundheitlichen Gründen verbliebene Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wird geprüft. Je nach Höhe des verbliebenen Leistungsvermögens wird die Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung gewährt.

Neuerung Probeweises Arbeiten: Viele Menschen, die mit einer chronischen Erkrankung leben, müssen sich früher oder später die Frage stellen, ob sich Krankheit und Erwerbstätigkeit noch miteinander vereinbaren lassen. Die gesundheitlichen Defizite beherrschen den Alltag, und die Arbeit fällt immer schwerer. Häufig muss lange um die Rente gestritten werden, bis sie gewährt wird. Knapp die Hälfte aller Erwerbsminderungsrenten werden befristet gewährt. Dahinter steht die Überlegung, dass, wenn die Belastung durch eine Berufstätigkeit wegfällt und mehr Zeit für Therapie und Genesung bleibt, es durchaus möglich ist, dass sich der Gesundheitszustand wieder verbessert. Die Einschränkungen, die vorher eine Arbeitstätigkeit unmöglich gemacht haben, können sich verändern und eine Rückkehr auf den Arbeitsmarkt möglich machen. Tatsächlich ist es aber anders: Nur 2 % der Bezieher kehren nach einer Studie der Deutschen Rentenversicherung (DRV) in den ersten 10 Jahren ihrer Erwerbsminderungsrente auf den Arbeitsmarkt zurück. Die Befürchtung, die ggf. hart und lang erkämpfte Rentenleistung wieder zu verlieren, hält viele davon ab, in den Arbeitsmarkt einzutreten, d. h. eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen, obwohl sie die Gründe des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben hinter sich gelassen haben. Um dem zu begegnen, gibt es jetzt die Möglichkeit, mit Unterstützung der DRV während des Rentenbezugs probeweise auf den Arbeitsmarkt zurückzukehren und Geld hinzuzuverdienen. Die Rentenleistung entfällt in dieser Zeit nicht. Klappt der Arbeitsversuch nicht, bleibt es bei der Rentenleistung.
Dazu heißt es in dem neuen Abs. 7 des § 43 SGB VI:
„Wird neben einer Rente nach Absatz 1 oder 2 unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, deren Umfang das der Rentengewährung zu Grunde liegende zeitliche Leistungsvermögen überschreitet, besteht für einen Zeitraum von regelmäßig sechs Monaten ab Beginn der Ausübung weiterhin Anspruch auf die gewährte Rente“.

Neuerung Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz: Der Gesetzgeber hat eine Verbesserung bei den Erwerbsminderungsrenten beschlossen. Die DRV hat einen Zuschlag zu den Renten zu zahlen. Einen pauschalen Zuschlag erhalten diejenigen, deren Erwerbsminderungsrente in der Zeit von 2001–2018 begonnen haben. Der Zuschlag muss nicht beantragt werden, sondern wird automatisch gezahlt. Die Auszahlung erfolgt in zwei Stufen. Ab Juli 2024 erfolgt die Überweisung eines vereinfachten Zuschlags getrennt von der laufenden Rente in der Mitte des Monats. Ab Dezember 2025 wird die Überweisung zusammen mit der laufenden Rente in einer Summe vorgenommen. Mit dem bereits ausgezahlten vereinfachten Zuschlag erfolgt keine rückwirkende Verrechnung.

Neuerung Mehr Hinzuverdienst für Frührentner ohne Rentenkürzung: Wer Frührentner ist und einen Nebenjob ausübt, kann seit dem Jahr 2023 beliebig viel hinzuverdienen, ohne dass eine Rente gekürzt wird. Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, bei dem kann die Hinzuverdienstgrenze bei teilweiser Erwerbsminderung auf bis zu 37.117,50 € im Jahr ansteigen und bei voller Erwerbsminderung auf 18.558,75 €.

Neuerung Digitale Rentenübersicht: Ob es um gesetzliche, betriebliche oder private Rentenansprüche geht, die digitale Rentenübersicht – ein Portal, das durch die DRV Bund bereitgestellt wird und sich aktuell in der Pilotphase befindet – startet im Dezember 2024 und spätestens ab Januar 2025 sollen Bürgerinnen und Bürger einen möglichst vollständigen Überblick über ihre Altersvorsorge-Ansprüche abrufen können. Weitere Informationen dazu gibt es unter www.bundesregierung.de/breg-de/themen/arbeit-und-soziales/digitale-rentenuebersicht-1779644.