Red., Blickpunkt-Ausgabe 01/2022
Unter den sogenannten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) (§ 49 SGB IX) versteht man Leistungen zur beruflichen Rehabilitation oder zur Berufsförderung, die es Menschen mit Krankheiten und/oder Behinderungen trotz gesundheitlicher Einschränkungen ermöglichen sollen, erwerbsfähig zu bleiben und sich neue Berufschancen zu eröffnen. Je nach Leistung sind dafür die Agentur für Arbeit, Renten-, Unfallversicherungs- oder Eingliederungshilfeträger zuständig. Zu unterscheiden sind die LTA von den Förderungen, die sich ausschließlich an schwerbehinderte Menschen richten, wie die begleitenden Hilfen im Arbeitsleben (§ 185 SGB IX) und die Förderungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben (SchwbAV), die in den nächsten Heften in eigenen Beiträgen vorgestellt werden sollen.